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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Rechtsgrundlage: a. Gesetzeslage: "§ 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte - Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren" (§ 1807 BGB >Text). b. Bedeutung: (a) Fundort: Die Folgen der Beendigung der Vormundschaft werden im Buch 4 des BGB, Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel 4 "Beendigung der Vormundschaft" (dazu) durch § 1807 BGB geregelt. (b) Inhalt: Soweit die Folgen der beendeten Vormundschaft den Folgen der beendeten Betreuung entsprechen, wird vom Gesetz auf die entsprechenden Regelungen des Betreuungsrechts verwiesen, BT-Drs.19/24445 S.223. 2. Zu den entsprechend anzuwendenden Vorschriften: a. § 1872 I BGB: Herausgabe von Vermögen und Unterlagen: >Dazu. b. § 1872 II BGB: [...]
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