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(>Gerichtsgebühren) (>§ 112 f im Kontext) 2. Ersetzung nach § 113 BGB 1. Genehmigungsfälle nach § 112 BGB: a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 112 BGB ab 1.9.2009 (dazu) wurde die frühere Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt (Art.50 Nr.4 FGG-RG). Für Volljährige existiert das Problem nicht. Soweit es um Erwerb oder Veräußerung des Erwerbsgeschäfts im Namen des Mündels geht, ist § 1852 Nr.1 a) BGB (Text) vorrangig. Die Befugnis des Vormunds zur Gründung oder Auflösung eines Erwerbsgeschäfts richtet sich nach § 1847 BGB (dazu), bis 31.12.2022 nach § 1823 BGB (dazu). b. Die Fälle gerichtlicher Inanspruchnahme: (a) Genehmigung zur Ermächtigung: Wenn der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen diesen "zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts" ermächtigen will, bedarf er hierzu der Genehmigung des Familiengerichts (§ 112 I 1 BGB). "Erwerbsgeschäft" ist jede erlaubte, [...]
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