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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn ... [s.u.]" (§ 1804 III 1 BGB >Text). b. Bedeutung: (a) Normzweck: Eine Entlassung des Vormunds durch das Familiengericht kommt nicht nur in den Pflichtfällen nach § 1804 Absatz 1 (dazu) oder auf eigenen Wunsch nach § 1804 Absatz 2 (dazu) in Betracht, sondern in bestimmten Fällen (s.u.) auch auf Antrag berechtigter Personen. (b) Entscheidung: Maßgeblich ist, ob mit einem Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels besser gedient wäre, BT-Drs.19/24445 S.222. Einem berechtigen Antrag "soll" stattgegeben werden, wenn der Wechsel dienlich ist, Erforderlichkeit muss nicht vorliegen. 2. Die Voraussetzungen: a. Antrag: (a) Antragsberechtigte: (aa) Gesetzeslage: "Den Antrag nach Satz 1 können stellen: 1. der Vormund, 2. derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet, 3. der Mündel, der das [...]
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