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(>Für andere Kindschaftssachen / >Für Anordnung nach PsychKG / >Abgabe) (>Früher) (>Familiensache?) (Im Kontext: >§ 167 FamFG/ >§ 313 FamFG) 4. Örtliche Zuständigkeit für EA 1. Grundlagen: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Diese gehen den allgemeinen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit in Kindschaftssachen (dazu) vor, BT-Drs.16/6308 S.234. Dies ist zumindest gut vertretbar, OLG Brandenburg FamRZ 2010,2019. 2. Funktionale und internationale Zuständigkeit: a. Funktionale: An sich ist für Kindschaftsverfahren grds. der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr.2 a) RPflG >dazu), jedoch sind diesem die Androhung oder Anordnung von Freiheitsentziehungen untersagt (§ 4 II Nr.2 RPflG >Text), so dass der Richter zuständig ist. b. Internationale: Gemäß § 104 I FamFG (dazu). 3. Örtliche Zuständigkeit für die Hauptsache: a. Gesetzeslage: [...]
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