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(>Genehmigung erforderlich?) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. § 151 FamFG (>Text): "Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die .. 6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen .. betreffen." b. § 1631b S.1 BGB (>Text): "Eine Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts." c. § 1800 BGB: "Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632." d. § 1915 I 1 BGB: "Auf die Pflegschaft finden die auf die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt." 2. Bedeutung: a. Eltern: (a) Sind sie berechtigt? Aufgrund von § 1631b BGB ("elterliche Sorge"). Ja, soweit sie zur Personensorge berechtigt sind, OLG Frankfurt DRsp 2015/15708 = FamRZ 2015,2070. Bei gemeinsamer [...]
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