Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Gilt nur bis 31.12.2022 (>Ab 1.1.2023) 2. Zuwendungspflegschaft 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger" (§ 1909 I 1 BGB). b. Bedeutung: (a) Persönliche Anwendbarkeit: Nur bei Minderjährigen, da nur hier die Befugnis zu eigenständiger Besorgung von Geschäften durch Sorge bzw. Vormundschaft eingeschränkt ist. Bei Volljährigen wäre stattdessen eine Betreuung zu prüfen. (b) Sachliche Anwendbarkeit: (ba) Grundsätze: Voraussetzung ist, dass im konkreten Fall bzw. in einer Mehrzahl von Fällen auch Eltern bzw. Vormund des Kindes zur Besorgung der Angelegenheit rechtlich nicht befugt oder tatsächlich (durch Krankheit oder Abwesenheit) verhindert sind, Palandt[75.] 1909 R.6. Zur Verhinderung muss ein gegenwärtiger konkreter Anlass für eine Pflegschaft hinzukommen, BGH DRsp 2013/15712 [14], BGH DRsp [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen