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(>Bei Pflegschaft / >Sachrecht zum Entgelt) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Rechtsgrundlagen: Maßgeblich ab dem 1.1.2023 ist § 168d FamFG (Text) mit Weiterverweisung auf § 292 Absatz 1 sowie Absatz 3 bis 6 FamFG (Text), also mit Ausnahme von Absatz 2. Die nur entsprechende Anwendbarkeit von § 292 FamFG bedeutet, dass "Vormund" statt "Betreuer" zu lesen ist, ebenso "Mündel" statt "Betreuter" oder "Betroffener". § 292a FamFG (Text) gilt mangels Verweisung nur für die Betreuung. 2. Festsetzungsverfahren: a. Wer ist zuständig? Der Rechtspfleger (§ 3 Nr.2 a) RPflG >dazu), OLG Stuttgart DRsp 2010/1912 = FamRZ 2010,1003. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Verfahren, sofern nicht abgegeben wurde, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 168 FamFG R.7. b. Welche Ansprüche können Gegenstand des Verfahrens sein? (a) Gesetzeslage (§ 292 I 1 FamFG). "Das Gericht setzt ... durch Beschluss fest: 1. [...]
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