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(>Pflegschaft) 1. Zuständigkeit: Soweit das Familiengericht zuständig ist, ist funktionell der Rechtspfleger zuständig (arg. § 14 I Nr.14 RPflG >dazu). 2. Worum geht es? a. Elternrechte: Die Rechte des beschuldigten Kindes stehen im JGG-Verfahren grds. auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter zu (§ 67 JGG). Dies gilt für das Recht, "gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein" (§ 67 I JGG) und für das Recht, vorgeschriebene Mitteilungen zu erhalten (§ 67 II JGG). "Die Rechte des gesetzlichen Vertreters zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch dem Erziehungsberechtigten zu" (§ 67 III JGG). "Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte des Erziehungsberechtigten ausüben" (§ 67 V 1 JGG). "In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen Verhandlung vor dem Richter wird [...]
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