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(>Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen / >Aufhebung der Unterbringung) (>§ 328 FamFG im Kontext) 1. Grundlagen: a. Anwendbare Vorschriften: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.3 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 328 FamFG ("Aussetzung des Vollzugs"; s.u.). Diese Vorschrift gilt ausschließlich für die öffentlich-rechtliche Unterbringung, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 328 FamFG R.2. b. Abgrenzung von privatrechtlicher Unterbringung: Dort ist für den Vollzug der gesetzliche Vertreter zuständig (dazu); für dessen Kontrolle gilt § 1666 BGB (dazu), beim Vormund i.V.m. § 1837 IV BGB (dazu), beim Pfleger i.V.m. § 1915 I 1 BGB (dazu). 2. Kann die Unterbringung ausgesetzt werden? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr.3 aussetzen" (§ 328 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: Diese Vorschrift betrifft ausschließlich die [...]
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