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(>Wer kommt überhaupt in Betracht? / >Bestellungsverfahren) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 3. Vorgehensfragen / 4. Rechtsbehelfe 1. Vorfragen: Zunächst ist zu prüfen, ob das Kind überhaupt eines Vormunds bedarf (dazu), ob das Kind nicht bereits kraft Gesetzes einen Vormund hat und es daher der gerichtlichen Auswahl eines Vormunds nicht bedarf (dazu), und ferner, welche Personen bzw. Stellen überhaupt als Vormünder in Betracht kommen (dazu). Solange ein bereits bestellter Vormund nicht entlassen ist (dazu), ist die Bestellung eines neuen Vormunds unwirksam, OLG Dresden FamRZ 2017,458. 2. Auswahlentscheidung: a. Sind Bestimmungen der Eltern verbindlich? (s.u.:>Wenn nicht) (a) Grundsatz: (aa) Gesetzeslage: "Die Eltern können .. eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ... (§ 1782 I 1 BGB >Text). (ab) Bedeutung: Die Benennung eines oder ggf. zweier (dazu) [...]
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