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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Rechtsgrundlage (§ 1807 BGB) >Dazu. 2. Speziell, wenn der Mündel stirbt: a. Gesetzeslage: "Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann" (§ 1874 II BGB >Text). b. Bedeutung: (a) Voraussetzung: Die Vorschrift gilt nur in dem Fall, dass die Vormundschaft insgesamt beendet wird (dazu), und zwar hier durch den Tod des Mündels. (b) Fortführung? Die entsprechende Anwendung besagt, dass der Vormund verpflichtet ist, bei Gefahr im Verzug die Angelegenheiten des verstorbenen Mündels fortzuführen, bis dessen Erbe diese besorgen kann. Angelegenheiten dulden dann keinen Aufschub, wenn sie fristgebunden sind oder bei deren Unterlassung dem Erben ein Nachteil drohen würde, BT-Drs.19/24445 S.311. Hier kommt es auf Gutgläubigkeit nicht an, sondern nur auf Gefahr im Verzug im [...]
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