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(>Terminierung / >1666 BGB / >Verfahren bei § 1666 BGB / >EA) (>Früher) (>§ 157 FamFG im Kontext) 2. Vorbereitung des Termins 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht .. erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann" (§ 157 I 1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Zweck des Termins: In Verfahren gemäß § 1666 BGB (dazu) bzw. § 1666a BGB (dazu) kann diese Erörterung auch schon dann stattfinden, wenn eine Gefährdung "möglich" ist und die Eltern bei der Aufklärung des Risikos nicht mitwirken (§ 8a II (III) 1 SGB VIII), BT-Drs.16/6815 S.17. Zum Verfahren kommt es i.d.R. auf Veranlassung des Jugendamts, wenn die Eltern angebotene Hilfen nicht annehmen (§ 8a SGB VIII), Zöller[30.] 157 FamFG R.1, R.3. Das Gespräch soll Hilfsmaßnahmen [...]
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