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(>Auswahl des Vormunds / >Bestellung) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Darf das Amt abgelehnt werden? a. Nach Benennung durch die Eltern (dazu): Wenn der Benannte zur Übernahme der Vormundschaft nicht bereit ist, kann er anregen, ihn einverständlich zu übergehen (§ 1783 I BGB >Text).. Das Gericht könnte ihn allerdings trotzdem auswählen. b. Nach Auswahl durch das Gericht (dazu): (a) Gesetzeslage: "Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann" (§ 1785 I BGB >Text). (b) Bedeutung: An sich besteht für den vom Gericht ausgewählten Einzelvormund ("Person") eine Pflicht zur Übernahme des Ehrenamts "Vormundschaft". Diese Pflicht steht aber unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit für den Einzelvormund unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und [...]
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