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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Gesetzeslage: "Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt" (§ 1799 I BGB >Text). 2. Bedeutung für die Vormundschaft: a. Grundsatz: Hier wird hinsichtlich der Vermögenssorge des Vormunds (dazu) auf Vorschriften zurückgegriffen (§§ 1848 ff BGB), die an sich den Betreuer betreffen. Der Vormund unterliegt allerdings insoweit den gleichen Anforderungen, BT-Drs.19/24445 S.211. Daher sind hier bei der entsprechenden Anwendung nur "Betreuer" und "Betreuungsgericht" durch "Vormund" und "Familliengericht" zu ersetzen. b. Auf welche Normen wird verwiesen? (a) § 1848 BGB: Betrifft alternative Anlagen von Geld: >Dazu. (b) § 1849 BGB: Betrifft Verfügungen über Rechte und Wertpapiere: >Dazu. (c) § 1850 [...]
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