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(>FG-Beteiligung generell / >Anhörung) (>§ 315 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 315 FamFG (s.u.). Die Vorschrift des § 316 FamFG (Text) wird allerdings durch die Spezialvorschrift des § 167 III FamFG (s.u.2; Verfahrensfähigkeit ab 14 Jahren) verdrängt. b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es keine Unterschiede. 2. Wer ist hier verfahrensfähig? a. Grundsatz: Die allgemeinen Regeln über Beteiligung (§ 7 FamFG >dazu), Beteiligtenfähigkeit (§ 8 FamFG >dazu) und Verfahrensfähigkeit (§ 9 FamFG >dazu) sind grds. anwendbar, BT-Drs.16/6308 S.273. b. Sonderregelung: (a) Gesetzeslage: "Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr [...]
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