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Gilt ab 1.1.2023 (>Bis dahin) 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt" (§ 1813 I BGB). b. Bedeutung: Die Regeln über den Aufwendungsersatz und die Vergütung des Vormunds (>Dazu) sind anwendbar, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich abweichende Bestimmungen getroffen wurden (s.u.2.). Die Anordnung einer Pflegschaft ist für das Vergütungsverfahren bindend, auch wenn sie unzulässig war, BGH DRsp 2014/1687 = NJW 2014,865 = FamRZ 2014,472 [10], BGH DRsp 2014/3466 [6], BGH DRsp 2018/2223 = FamRZ 2018,513 [9]. Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz kann nicht ohne förmliche Bestellung verlangt werden, selbst wenn der Pfleger bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist; § 242 BGB ist hier nicht anwendbar, BGH DRsp 2017/14345 = FamRZ 2017,1846, BGH DRsp 2018/2223 = FamRZ 2018,513. [...]
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