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(>Wer wäre konkret auszuwählen? / >Allgemeine Eignung) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Bei gesetzlicher Amtsvormundschaft (dazu): In den dortigen Fällen wird kraft Gesetzes das Jugendamt Vormund. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts ergibt sich grds. aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bzw. der Mutter (§ 87c SGB VIII), OLG Brandenburg DRsp 2023/15651. Es handelt sich um Fälle, in denen typischerweise geeignete Einzelpersonen nicht zu ermitteln sind. Wenn dies (später) doch der Fall sein sollte, wäre eine Entlassung des Jugendamts zu prüfen nach § 1804 BGB (dazu) 2. Ansonsten: (s.u.: >Verein / >Berufsvormund / >Ehrenamtliche Einzelperson) a. Kommt speziell das Jugendamt als Vormund in Betracht ("bestellte Amtsvormundschaft")? (a) Zulässig? (aa) Gesetzeslage: (aaa) "Zum Vormund kann bestellt werden: ... 4. das Jugendamt" (§ 1774 I Nr.4 BGB >Text). (aab) "Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden: ... 2. das [...]
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