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(>Verfahren / >Kindschaftsverfahren? / >Sachliche Zuständigkeit) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Gesetzeslage: "Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die .. 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht betreffen" (§ 151 Nr.5 FamFG >Text). 2. Bedeutung: a. Grundsätze: Es handelt sich um Verfahren, für die früher das Vormundschaftsgericht zuständig war. Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in der Sache nicht beabsichtigt, BT-Drs.16/6308 S.234. b. Klassische Pflegschaftssachen (§§ 1909 bis 1921 BGB >Text): Erfasst werden alle Verfahren, in denen es um die Bestimmung der Person des Pflegers sowie um dessen Rechte und Pflichten geht, BT-Drs.16/6308 S.233. Das betroffene Kind muss minderjährig (§ 1909 BGB >Text) oder jedenfalls gezeugt (§ 1912 BGB >Text) sein. Für Pflegschaften bei [...]
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