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(>Begründung generell / >Bekanntgabe-Grds. / >An das Jugendamt / >Bei Unterbringung) (>§ 164 FamFG im Kontext) 1. Wann gelten die folgenden Sonderregeln? a. Gesetzeslage: ".. Kind .., wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist" (§ 164 S.1 FamFG). b. Bedeutung: Die folgenden Sonderregeln gelten, sobald das vom Verfahren betroffene Kind mindestens 14 Jahre alt ist, außer wenn es geschäftsunfähig ist (dazu). c. Grund: In diesem Fall ist das Kind verfahrensfähig (dazu) und grds. selbst beschwerdebefugt (§ 60 FamFG >dazu). Andererseits kann es noch nicht wie ein volljähriger Beteiligter (dazu) behandelt werden. 2. Ist dann die Entscheidung stets zu begründen (dazu)? a. Gesetzeslage: "§ 38 Abs.4 Nr.2 ist nicht anzuwenden" (§ 164 S.3 FamFG). b. Bedeutung: Die Ausnahmevorschrift des § 38 IV Nr.2 FamFG (Text) (wonach Entscheidungen nicht begründet werden müssen, wenn gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten [...]
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