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(>Folgen / >Bei Ausländern) (>§ 1882 ff im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 2. Ausnahmen 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfall der im § 1773 für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen" (§ 1882 BGB). b. Bedeutung: (a) Voraussetzungen: (aa) Grundsatz: Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfall ihrer sich aus § 1773 BGB (dazu) ergebenden Grundlagen. (ab) Einzelne Fälle: Endet die Vormundschaft? (aba) Bei unklarem Personenstand (§ 1773 II BGB >Text): Mit der Klärung der Sorgeverhältnisse. (abb) Bei Eintritt eines Sorgeberechtigten (§ 1773 I BGB >Text): Wenn einem Elternteil nach Entziehung der Sorge diese wieder zurückübertragen wird (§ 1696 BGB >dazu) oder wenn das Ende des Ruhens seiner Sorge festgestellt wird (§ 1674 II BGB >dazu). Zur Beendigung kann es auch im Rahmen der richterlichen Überprüfung nach § 166 II FamFG (dazu) kommen, Hoffmann JAmt 2009,415. [...]
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