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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Speziell bei gerichtlicher Auswahl eines Vormunds (dazu): a. Gesetzeslage: "Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist" (§ 168 I FamFG >Text). b. Bedeutung: (a) Wer ist hier nahestehend pp.? Entscheidend ist bei Familienangehörigen nicht primär der Grad der Verwandtschaft, sondern ob die Person das Vertrauen des Kindes genießt und aufgrund einer Nähebeziehung Fragen beantworten kann, BT-Drs.19/24445 S.326. (b) Zwingend? Von einer Anhörung kann nicht nur bei wesentlicher Verzögerung abgesehen werden, sondern auch wenn keine Aufklärung erwartet werden kann, BT-Drs.19/24445 S.326. Der erwartete Erkenntnisgewinn ist gegen den Zeit- und Kostenaufwand abzuwägen. (c) Beteiligung? Diese Anhörung führt noch nicht zu einer Beteiligung am Verfahren, OLG [...]
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