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Gilt ab 1.1.2023 1. Wenn es um eine Übertragung von Aufgaben des Vormunds geht: Nach Bestellung der Pflegeperson als Pfleger gilt vorrangig § 1777 BGB: >Dazu. Dann kann es zur gemeinsamen Sorge von Vormund und Pflegeperson kommen, Veit FamRZ 2021,1507. 2. Ansonsten: a. Wer kommt hier als "Pflegeperson" in Betracht? (a) Gesetzeslage: "Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die 1. den Mündel a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder b) in sonstigen Wohnformen betreut und erzieht oder 2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat" (§ 1796 III BGB >Text). (b) Bedeutung: Neben der klassischen Pflegefamilie kommen hier auch Personen in Betracht, die den Mündel in Einrichtungen nach § 34 oder 35 oder 35a SGB VIII betreuen. Bei Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen kommt es auf die Zuständigkeit der Erziehungsperson an, BT-Drs.19/24445 S.210. Ob ein Pflegevertrag existiert, ist nicht entscheidend, BT-Drs.19/24445 [...]
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