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(>Sachliche Voraussetzungen / >Vormundschaft schon kraft Gesetzes?) (>§ 1774 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Bedarf es überhaupt einer Anordnung? Nur wenn die Vormundschaft nicht bereits kraft Gesetzes eintritt bzw. eingetreten ist (dazu). 2. Anordnung auch schon vor Geburt? a. Möglich? (a) Gesetzeslage: "Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; .." (§ 1774 S.2 1.HS BGB). (b) Bedeutung: Eine Vormundschaft für ein noch nicht geborenes Kind kann zu dessen Schutz angeordnet werden, wenn feststeht, dass im Zeitpunkt der Geburt die Voraussetzungen nach § 1773 BGB vorliegen werden (dazu). Dies gilt insbesondere bei weiterer Minderjährigkeit einer unverheirateten Schwangeren (dazu). Dass ohne die Anordnung bei Geburt Amtsvormundschaft eintreten würde (dazu), steht einem Antrag auf pränatale Vormundschaft nicht entgegen, Palandt[75.] [...]
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