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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Ob der Vormund im Rahmen seiner Vermögenssorge gerichtliche Genehmigungen einholen muss, bestimmt sich nach § 1799 BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen betreffend den Betreuer (§§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7), die entsprechend anzuwenden sind und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen (dazu). Dies ist hier speziell § 1849 BGB (Text). 2. Wann ist grds. eine Genehmigung erforderlich? (Ausnahmen: >s.u.3.) a. Gesetzeslage: "Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über 1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann, 2. ein Wertpapier des Betreuten, 3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten" (§ 1849 I 1 BGB >Text). b. Bedeutung für die Vormundschaft: (a) Grundsatz: Die Vorschrift regelt, für welche Verfügungen ein Vormund grds. eine Genehmigung des Familiengerichts benötigt. Ziel [...]
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