Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Es handelt sich um Pflichten des Vormunds im Rahmen der Vermögenssorge nach § 1798 BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen über Pflichten des Betreuers, die entsprechend anzuwenden sind (und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen), hier auf § 1837 BGB (Text). 2. Bei Zuwendungen an Dritte: Zuwendungen des Vormunds in Vertretung des Mündels fallen unter das relative Schenkungsverbot nach § 1798 III BGB (Text). Die Vorschrift ist identisch mit der entsprechenden Bestimmung für die Eltern (§ 1641 BGB >Text), so dass die dortigen Ausführungen entsprechend gelten (dazu). Insoweit ist das Vertretungsrecht des Vormunds eingeschränkt. Sanktionen drohen dem Vormund nach § 1802 BGB (Text). Das Schenkungsverbot gilt auch dann, wenn der Vormund den gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, BGH DRsp 2019/16743 = FamRZ 2020,188 = NJW 2020,617. 3. Bei Zuwendungen an den Mündel: a. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen