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(>Aufsicht / >Pflichten-Menü / >Rechnungslegung) (>§ 1839 ff im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Gesetzeslage: a. § 1839 BGB: "Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen." b. § 1840 I 1 BGB: "Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten." 2. Bedeutung: a. Auskunft nur auf Verlangen (§ 1839 BGB): (a) Auskunftsberechtigte: Aufgrund dieser Vorschrift nur das Familiengericht. Der Gegenvormund hat gegenüber dem Vormund einen eigenen Auskunftsanspruch aus § 1799 II BGB (dazu). (b) Auskunftsverpflichtete: Jeder Vormund (dazu) und jeder Gegenvormund (dazu). Auch Amts- oder Vereinsvormund. Über § 1915 BGB auch der Pfleger (dazu). Außerdem ist gemäß § 53 III 4 SGB VIII das Jugendamt (wenn es [...]
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