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Gilt ab 1.1.2023 (>Bis dahin) 1. Unterschied: Während die Aufhebung der Pflegschaft gerichtlich verfügt werden muss, tritt ihr Ende in bestimmten Fällen kraft Gesetzes ein, BT-Drs.19/24445 S.228. 2. Aufhebung: a. Gesetzeslage: "Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist" (§ 1812 I BGB >Text). b. Bedeutung: (a) Wenn die Pflegschaft bereits beendet ist (s.u.): Dann kann sie trotzdem aufgehoben werden, aber das würde nur deklaratorisch wirken, BT-Drs.19/24445 S.228. Die förmliche Aufhebung einer bereits beendeten Pflegschaft ist nicht erforderlich, kann aber oft sinnvoll sein, BT-Drs.19/24445 S.229. Ein Gerichtsbeschluss wäre zwar rein deklaratorisch; könnte aber gleichwohl angefochten werden, Palandt[75.] 1918 R.1. (b) Ansonsten: Maßgeblich ist, ob der Grund für die konkrete Pflegschaft (dazu) weggefallen ist. Ausreichend wäre ein Wegfall der Verhinderung des Elternteils oder des Vormunds oder ein Wegfall [...]
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