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(>Zuständigkeit / >Auswahl des Vormunds / >Weigerung) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Voraussetzungen einer Bestellung: a. Auswahl: Eine Bestellung als Vormund setzt voraus, dass bereits ein Vormund ausgewählt wurde (>Dazu). b. Bereiterklärung: (a) Gesetzeslage: "Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat (§ 1785 II BGB >Text). (b) Bedeutung: An sich besteht für den vom Gericht ausgewählten Einzelvormund ("Person") grds. eine Pflicht zur Übernahme des Ehrenamts "Vormund" (dazu). Diese steht aber unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit für den Einzelvormund unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse (§ 1785 I BGB >Text). Diese Zumutbarkeit soll zum Wohl des Mündels künftig im Vordergrund stehen, die auf die Pflicht bezogenen früheren Ablehnungsrechte nebst Sanktionen wurden daher nicht übernommen, [...]
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