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(>Grundzuständigkeit / >Abgabe wegen Ehesache / >FG-Verweisung) (>Früher) (>§ 154 FamFG im Kontext) 1. Wann relevant? a. Bei welchem Gericht? (a) Gesetzeslage: "Das nach § 152 Abs.2 zuständige Gericht kann ein Verfahren .. verweisen, .." (§ 154 S.1 FamFG). (b) Bedeutung: Nur wenn die Kindschaftssache bei einem Gericht anhängig ist, dessen örtliche Zuständigkeit sich aus § 152 II FamFG ergibt (dazu), also aus dem gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (also nicht aus einer Ehesache). Voraussetzung ist also, dass am neuen Wohnort bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde (dazu); anderenfalls fehlt es i.d.R. an der örtlichen Zuständigkeit des dortigen Gerichts, Zöller[30.] 154 FamFG R.2. b. Aus welchem Anlass? (a) Gesetzeslage: "Das .. Gericht kann .. verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat" (§ 154 S.1 FamFG). (b) Bedeutung: Nur wenn die [...]
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