Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Generelle Beschränkungen / >Gerichtliche Entziehung der Vertretung) (>§ 1795 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 4. Einschränkung durch Vorbehalte 1. Bei Schenkungen des Mündels: (>Bei Schenkungen an den Mündel) a. Gesetzeslage: (a) § 1804 S.1 BGB: "Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen." (b) § 1804 S.2 BGB: "Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird." b. Bedeutung: Die Vorschrift ist in der Sache wörtlich identisch mit der entsprechenden Bestimmung für die Eltern (§ 1641 BGB >dazu), so dass die dortigen Ausführungen gelten. Sanktionen drohen dem Vormund nach § 1837 BGB (dazu). Das Schenkungsverbot gilt auch dann, wenn der Vormund den gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, BGH DRsp 2019/16743 = FamRZ 2020,188 = NJW 2020,617. 2. Bei In-sich-Geschäften (§§ 1795 [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen