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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn ...[es folgen 5 Ziffern >s.u.]" (§ 1804 I BGB >Text). b. Bedeutung: (a) Zweck der Norm: Sie betrifft Fälle, in denen die Vormundschaft als solche bestehen bleibt, weil ihre Voraussetzungen weiterhin vorliegen (im Gegensatz zu § 1806 BGB >dazu), aber durch das Familiengericht von Amts wegen die Frage neu geregelt werden muss, wer als Vormund amtieren soll. Die Gründe, die zwingenden Anlass zu einer Entlassung des bisherigen Vormunds geben, sind hier zusammengefasst, BT-Drs.19/24445 S.221. Daneben kann es Gründe für eine Entlassung auf Antrag geben: >Dazu. (b) Verfahren: (ba) Zuständigkeit: Zuständig ist grds. der Rechtspfleger, OLG Braunschweig DRsp 2019/17189 = FamRZ 2020,501. Bei schwerwiegender Gefährdung des Mündels hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter vorzulegen mit der Anregung von Eilmaßnahmen nach § 49 FamFG [...]
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