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(>Aufgaben des Vormunds / >Inventar bei Übernahme / >Frühere Abrechnungen) (>Vermögensherausgabe / >Rechnungsprüfung) (>§ 1890 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel .. [dazu] und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen" (§ 1890 S.1 BGB). b. Bedeutung: (a) Wann ist Rechnung zu legen? Mit der Beendigung des Amts, sei es dass die Vormundschaft insgesamt beendet ist (dazu) oder der Vormund auf eigenen Antrag (dazu) oder aus sonstigen Gründen (dazu) entlassen wurde. Ebenso, wenn ein Mitvormund nicht mehr für die Vermögensverwaltung zuständig ist (§ 1797 II 1 BGB >dazu), Palandt[75.] 1890 R.1. Der Nachfolger hat die Pflicht, den Ausgeschiedenen zur Übermittlung der Schlussrechnung aufzufordern und diese zu prüfen, OLG Koblenz FamRZ 2016,2032. (b) Worüber? Grds. über die gesamte Vermögensverwaltung (aber s.u.2.). (c) Von wem? [...]
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