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(>Mitteilungspflichten generell) 1. Mitteilungen an das Familiengericht: a. Pflichten des Jugendgerichts: "In geeigneten Fällen" ist das Familiengericht von der Einleitung und dem Ausgang des JGG-Verfahrens zu unterrichten (§ 70 S.1 JGG). b. Pflichten des Strafrichters: In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gilt § 70 JGG ebenso (§ 104 I Nr.11 JGG). 2. Pflichten des Familiengerichts: a. Gegenüber dem Staatsanwalt: (a) Weitere Strafverfahren: Das Familiengericht benachrichtigt den Staatsanwalt, wenn ihm "bekannt wird, dass gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist" (§ 70 S.2 JGG). (b) Maßnahmen: "Das Familiengericht teilt dem Staatsanwalt ferner familiengerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung mit, soweit nicht für das Familiengericht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder des sonst von der Mitteilung Betroffenen an dem [...]
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