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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Gesetzeslage: "Für die Pflichten des Vormunds bei der Vermögenssorge gelten im Übrigen § 1835 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 1836, 1837 und 1839 bis 1847 entsprechend" (§ 1798 II 1 >Text). 2. Bedeutung: a. Grundsatz: Hier wird ("im Übrigen" >dazu) für die Vermögenssorge des Vormunds (dazu) auf Vorschriften zurückgegriffen, die an sich den Betreuer betreffen. Der Vormund unterliegt allerdings insoweit den gleichen Anforderungen, BT-Drs.19/24445 S.211. Daher sind hier bei der entsprechenden Anwendung "Betreuer" und "Betreuungsgericht" durch "Vormund" und "Familliengericht" zu ersetzen. b. Auf welche Normen wird hier verwiesen? (a) § 1835 I bis V BGB: Betrifft das Vermögensverzeichnis: >Dazu (Absatz 6 wird dort durch § 1798 II 3 BGB verdrängt). (b) § 1836 BGB: Betrifft die Trennung der Vermögensmassen: >Dazu. (c) § 1837 BGB: Betrifft die Vermögensverwaltung bei [...]
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