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(>Allgemeine Regeln) (>§ 323 FamFG im Kontext) (>Unterbringung) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehören auch die §§ 323, 329 FamFG (s.u.). Diese gelten auch in EA-Verfahren, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 331 FamFG R.21. b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es keine Unterschiede. 2. Gesetzeslage: "Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch 1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie 2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet" (§ 323 I FamFG). Absatz 2 (ärztliche Zwangsmaßnahmen >Text) betrifft grds. nicht das Familiengericht. 3. Bedeutung: a. Wenn die Genehmigung verweigert wird: (a) Grundsätze: Dann ist ihre Nichterteilung auszusprechen. Die [...]
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