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(>Gerichtsgebühren) 1. Wann ist das Familiengericht einzuschalten? a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 1 VI HöfeO ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt, soweit es sich um Minderjährige unter Vormundschaft oder Pflegschaft handelt (Art.98 FGG-RG). Im Übrigen wird für die Genehmigung das Betreuungsgericht zuständig. b. Gesetzeslage: (a) § 1 VI 1 HöfeO: "Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden." (b) § 1 VI 2 HöfeO: "Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts." (c) § 1 VI 3 HöfeO: "Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören." (d) § 1 VI 4 HöfeO: "Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr.4 oder Nr.5 des FamFG das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht." c. [...]
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