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1. Gesetzeslage: "Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden" (§ 181 II ZVG). 2. Bedeutung: a. Um welche Objekte geht es? Wenn ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug zwangsversteigert werden soll. b. Wann muss das Familiengericht zuvor genehmigen? Wenn der Antrag für einen Eigentümer von dessen Vormund gestellt wird (§ 181 II 2 ZVG). c. Wer ist zuständig? Der Rechtspfleger (dazu). [...]
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