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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Es handelt sich um eine Pflicht des Vormunds im Rahmen der Vermögenssorge nach § 1798 II BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen über Pflichten des Betreuers, die entsprechend anzuwenden sind (und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen), hier auf § 1836 BGB (Text). 2. Trennungsgebot: a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten" (§ 1836 I 1 BGB >Text). (b) Bedeutung: Der Vormund muss die beiden Vermögen strikt voneinander getrennt halten, BT-Drs.19/24445 S.212. Dies soll u.a. einen Schutz bei Insolvenz des Vormunds gewährleisten, BT-Drs.19/24445 S.268. Das Vermögen des Mündels sollte gesondert verwahrt werden, z.B. in einem Schießfach, auch wenn der Mündel in den Haushalt aufgenommen wurde (dazu), BT-Drs.19/24445 S.268. b. Ausnahmen: (a) Jugendamt: Das Gebot der Vermögenstrennung ist nicht verletzt, wenn Geld [...]
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