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(>Allgemeine Regeln / >In sonstigen Ki-Sachen / >Bei späterer Ehesache) (>Früher) (>§ 152 FamFG im Kontext) (Besonderheiten bei Unterbringung: >Genehmigung / >Anordnung) 2. Bei HKiEntÜ-Verfahren / 3. Bei Ehesache / 4. Wenn keine Ehesache anhängig ist 5. Zusatzzuständigkeiten 1. Bei europäischen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren: a. Grundsatz: Hier ist zu prüfen, ob es sich nicht um eine Verrichtung handelt, für die sich die örtliche Zuständigkeit vorrangig (§ 97 FamFG >Text) ausschließlich nach §§ 10 ff IntFamRVG (Text) richtet. (>Zuständigkeit für Folgeverfahren). b. Gesetzeslage: "Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach ...[Text] ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung 1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nr.1 das Interesse [...]
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