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(>Gerichtsgebühren) 2. Rechtsstellung des Vertreters 1. Ist ein Vertreter zu bestellen? a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 15 SGB X ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt, soweit es sich um Minderjährige handelt (Art.106 FGG-RG). Für Volljährige wird das Betreuungsgericht zuständig. b. Gesetzeslage: (a) § 15 I SGB X: "Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist, 2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist, 3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, 4. für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, [...]
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