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(>Gerichtsgebühren) Fälle nach § 85 WDO: a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 85 II der Wehrdisziplinarordnung ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt, soweit es sich um Minderjährige handelt (Art.86 FGG-RG). Für Volljährige wird das Betreuungsgericht zuständig. b. Gesetzeslage: (a) § 85 II 1 WDO: "Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, für minderjährige Soldaten das Familiengericht 1. im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten einen Betreuer, 2. wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Soldaten in dem Verfahren." (b) § 85 II 2 WDO: "Der Betreuer oder Pfleger muss Soldat sein." (c) § 85 II 3 WDO: "§ 16 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend." c. Bedeutung: Dass der Soldat verhandlungsunfähig oder durch [...]
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