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Gilt ab 1.1.2023 (>Bis dahin) 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt" (§ 1813 I BGB). b. Bedeutung: Für Benennung und Auswahl der Person des Pflegers gelten grds. die Vorschriften der Vormundschaft (also an sich die § 1782 ff BGB >Text) entsprechend. Daher ist das Jugendamt auch als Pfleger grds. nachrangig (dazu), vgl. OLG Frankfurt DRsp 2012/17107. Ein früherer Verfahrensbeistand sollte nicht zum Ergänzungspfleger bestellt werden, OLG Karlsruhe FamRZ 2019,1937 = NJW 2020,411. 2. Sonderregeln: a. Bei Ergänzungspflegschaft (dazu): (a) Gesetzeslage: "Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht" (§ 1813 II BGB). (b) Bedeutung: (ba) Wann anwendbar? Nur bei der Ergänzungspflegschaft nach § 1809 I 1 BGB (Text), BT-Drs.19/24445 S.229. (bb) Welche [...]
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