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(>Aufsicht) (>§ 1837 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Gesetzeslage: "Das Familiengericht berät die Vormünder" (§ 1837 I 1 BGB). "Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen" (§ 1837 I 2 BGB). 2. Bedeutung: a. Grundsätze: Das Gericht hat (abgesehen von Notmaßnahmen gemäß § 1846 BGB >dazu) keine eigenen vormundschaftlichen Kompetenzen, Hoffmann JAmt 2009,415. Es ist nur befugt, aber auch verpflichtet, darauf zu achten, dass der Vormund sein Amt im Interesse des Mündels ausübt. In diesem Sinne hat es dem Vormund beratend zur Seite zu stehen. Weitere Kompetenzen des Gerichts können weder von den Eltern noch vom Vormund begründet werden, OLG Karlsruhe DRsp 2005/8337 = FamRZ 2006,507. b. Einführung: Anlässlich der Bestellung (dazu) wird der Vormund auf seine Pflichten hingewiesen und damit in sein Amt eingeführt (§ 1837 I 2 BGB). c. Beratung: Die Beratung des Vormunds ist primär Aufgabe des Jugendamts [...]
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