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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn ...[es folgen 2 Ziffern]" (§ 1804 II BGB >Text). b. Bedeutung: Eine Entlassung des Vormunds durch das Familiengericht kommt nicht nur in den Pflichtfällen nach § 1804 Absatz 1 (dazu) oder in den Antragsfällen nach § 1804 Absatz 3 (dazu) in Betracht, sondern in bestimmten Fällen (s.u.) auch auf eigenen Wunsch des Vormunds. Wenn ein solcher Fall vorliegt, ist das Gericht zur Entlassung grds. verpflichtet ("hat"). Wenn der Vormund das Amt nicht fortführen möchte, ist er nicht darauf angewiesen, durch Pflichtwidrigkeiten seine Entlassung (dazu) zu provozieren, sondern kann bei Vorliegen wichtiger Gründe selbst einen Antrag auf Entlassung stellen. 2. Fälle für alle Vormünder: a. Gesetzeslage: "..., wenn 1. nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet [...]
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