Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Bei Erbverzicht / >Gerichtsgebühren) 3. Bei Aufhebung eines Erbvertrags 1. Genehmigung für einen Erbvertrag: a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 2275 BGB (Text) ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt (Art.50 Nr.63 FGG-RG). Für Volljährige existiert das Problem nicht. b. Worum geht es? Ein Minderjähriger kann grds. keinen Erbvertrag schließen (§ 2275 I BGB >Text),. "Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich" (§ 2275 II 2 BGB). c. Ist die Genehmigung zu erteilen? Die Entscheidung soll sich am Kindeswohl orientieren. d. Zuständigkeit: (a) Örtlich: Nach allgemeinen Regeln (dazu). (b) Funktional: Rechtspfleger (§ 3 Nr.2 a RPflG >dazu), da kein Ausnahmefall nach § 14 RPflG vorliegt. 2. Genehmigung bei Anfechtung eines Erbvertrags: a. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen