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(>§ 1909 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 Ab dem 1.1.2023 wird der "Ersatzpfleger" durch den vorläufigen Vormund (dazu) ersetzt, BT-Drs.19/24445 S.225. 1. Gesetzeslage: "Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist" (§ 1909 III BGB). 2. Bedeutung: a. Voraussetzungen: (a) Vormundschaftsbedarf: Die Voraussetzungen für eine Vormundschaft müssen vorliegen (dazu). (b) Verhinderung: Der Vormund muss an der Erledigung der Angelegenheiten des Kindes aus dem Grund verhindert sein, dass er noch nicht bestellt ist. Bei anderen Hinderungsgründen gilt § 1909 I BGB (dazu). (c) Eilbedarf: Die Angelegenheit muss so dringlich sein, dass nicht bis zur Bestellung des Vormunds gewartet werden kann. b. Folgen: Dann ist ein (vorläufiger) Pfleger für diese Angelegenheit zu bestellen. Sobald die Angelegenheit erledigt ist, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes [...]
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