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(>Wäre sie zu erteilen?) (>§ 1631b im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Eine Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts" (§ 1631b I 1 BGB). 2. Bedeutung: (>Menü) a. Wer würde eine Genehmigung benötigen? Derjenige, der befugt ist, aus eigenem Recht über eine Unterbringung zu entscheiden (>Dazu). Nur wer selbst mit Wirkung für das Kind entscheiden kann, kann bei Gericht eine Genehmigung einholen. b. Für welche Vorhaben? (a) Unterbringung: Wenn das Kind unter Entziehung seiner Freiheit untergebracht werden soll (>Dazu). Freiheitsentziehende Maßnahmen im eigenen Haushalt sind nicht genehmigungspflichtig, AG Brandenburg a.d.Havel FamRZ FamRZ 2023,866, krit.Anm. Kirsch. (b) Sicherungsmaßnahmen: Ebenso, wenn dem Kind in einer Einrichtung die Freiheit entzogen werden soll (>Dazu). (c) Außerdem? Weniger einschneidende Maßnahmen wären im Rahmen der Personensorge auch ohne gerichtliche [...]
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