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(>Allgemeine Rechtsstellung / >Grundzüge zur Sorge) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundsätze: Der Vormund hat generell das Recht und die Pflicht, für die Person des Mündels zu sorgen und insoweit den Mündel zu vertreten (§ 1789 BGB >dazu). Auch die aus der allgemeinen Rechtsstellung des Vormunds abgeleiteten Rechte und Pflichten des Vormunds (dazu) beziehen sich weitgehend auf die Personensorge. Außerdem trifft das Gesetz diesbezüglich noch konkretisierende Regelungen (s.u.2.). 2. Besondere Regelungen zur Personensorge: a. Gegenstand der Personensorge: (a) Gesetzeslage: "Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788" (§ 1795 I 1 BGB >Text). (b) Bedeutung: Das Gesetz nennt hier exemplarisch Aufenthaltsbestimmung, Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung, ferner die Rechte des Mündels nach § 1788 BGB (dazu). Der [...]
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