Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Erteilung einer Genehmigung: Grundlagen: (>Kriterien) a. Gesetzeslage: "Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend" (§ 1800 II 1 BGB >Text). b. Bedeutung: § 1800 BGB verweist hier auf Vorschriften für die Betreuung, die bei entsprechender Anwendung für den Vormund und den Mündel passend gemacht werden müssen. 2. Nachträgliche Genehmigung (§ 1856 BGB analog): a. Ausgangslage: (a) Gesetzeslage: "Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab" (§ 1856 I 1 BGB >Text). (b) Übertragung auf die Vormundschaft: Wenn der Vormund ohne die im konkreten Fall erforderliche (dazu) Genehmigung des Familiengerichts einen Vertrag schließt, hängt dessen Wirksamkeit davon ab, dass das Familiengericht [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen