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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Rechtsgrundlage für die Schlussrechnung (§ 1807 BGB) >Dazu. (>Laufende Abrechnungen) (>Rechnungsprüfung) 2. Abrechnungspflicht, sofern die Vormundschaft endet (dazu)? a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt" (§ 1872 II 1 BGB >Text). (b) Bedeutung bei Vormundschaft: Sofern die Vormundschaft insgesamt beendet wird, schuldet der Vormund nur dann ausnahmsweise eine Schlussrechnung, wenn diese vom Mündel oder von dessen Erben oder von einem sonstigen Berechtigten (dazu) ausdrücklich verlangt wird, BT-Drs.19/24445 S.308. Einer ausdrücklichen Verzichtserklärung bedarf es nicht mehr, BT-Drs.19/24445 S.224. b. Hinweispflicht des Vormunds: Der zum Verlangen Berechtigte (s.o.) ist vom Vormund (vor Herausgabe der Unterlagen >dazu) auf das vorgenannte Recht hinzuweisen (§ 1872 II 2 BGB >Text). Der [...]
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